Präambel VO (EU) 2015/1089

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat Kroatien der Kommission bis zum 31. Januar 2015 die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(2) erfassten Flächen mitgeteilt, die im Kalenderjahr 2014 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. Diese Mitteilung beinhaltete auch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember 2014 zur Verfügung standen, und den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag.
(2)
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat die Kommission daraufhin die Beträge errechnet, die für die Kalenderjahre ab 2015 den in Anhang II derselben Verordnung festgesetzten Höchstbeträgen hinzuzufügen sind, um die Beihilfegewährung für die von Minen geräumten Flächen im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung genannten Stützungsregelungen zu finanzieren. Diese Aufstockung, um die der nationale Höchstbetrag für Kroatien gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/851 der Kommission(3) angehoben wurde, beläuft sich für 2015 auf 700000 EUR.
(3)
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss die Kommission den Anteil dieses hinzuzufügenden Betrags festsetzen, den Kroatien in die Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die von Minen geräumten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung für 2015 und dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Betrag der nationalen Obergrenze für dasselbe Jahr berechnet, wobei die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/851 erfolgte Aufstockung nicht berücksichtigt wird.
(4)
Für jeden Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 1 derselben Verordnung fest, indem sie von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Aufstockungen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Regelung anwenden, berücksichtigt.
(5)
Für jeden Mitgliedstaat, der die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 36 Absatz 4 derselben Verordnung fest, indem sie von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht.
(6)
Für jeden Mitgliedstaat, der die Umverteilungsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung für 2015 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.
(7)
In Bezug auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2015 sind die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 47 Absatz 3 derselben Verordnung für 2015 im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung zu berechnen und sie müssen 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II derselben Verordnung betragen.
(8)
Für Mitgliedstaaten, die die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 2 derselben Verordnung für 2015 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben.
(9)
In Bezug auf die Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 51 Absatz 4 derselben Verordnung für 2015 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben, und der gemäß demselben Absatz nicht höher als 2 % sein darf.
(10)
Falls der Gesamtbetrag der 2015 beantragten Zahlung für Junglandwirte in einem Mitgliedstaat die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übersteigt, finanziert der Mitgliedstaat die Differenz im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 derselben Verordnung unter Einhaltung des in Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbetrags. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, diesen Höchstbetrag für jeden Mitgliedstaat festzusetzen.
(11)
Für jeden Mitgliedstaat, der die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 53 Absatz 7 derselben Verordnung für 2015 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.
(12)
Für das Jahr 2015 hat die Durchführung der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2015 begonnen. Aus Gründen der Kohärenz zwischen der Anwendbarkeit der Verordnung für das Antragsjahr 2015 und der Anwendbarkeit der entsprechenden Haushaltsobergrenzen sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/851 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 8).

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