Artikel 2 VO (EU) 2015/1095

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„gewerblicher Kühllagerschrank” bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem Fach, das mittels mindestens einer Tür oder Schublade zugänglich ist, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden, bestimmt ist;
b)
„Schnellkühler/-froster” bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung, mit der in erster Linie warme Lebensmittel schnell auf unter + 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter – 18 °C (beim Gefrieren) gekühlt werden sollen;
c)
„Schnellkühl/-gefrierraum” bezeichnet einen Raum mit für eine Begehbarkeit ausreichend großem Eingang und Innenraum, der in erster Linie dazu dient, heiße Lebensmittel auf eine Temperatur unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter – 18 °C (Schnellfrostung) zu bringen;
d)
„Fassungsvermögen” bezeichnet bei Schnellkühlern/-frostern das Gewicht der Lebensmittel, die (von dem Schnellkühler/-froster) in einem Arbeitsgang auf eine Temperatur von unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter – 18 °C (Schnellfrostung) gebracht werden können;
e)
„Einrichtung zum Schnellkühlen in einem kontinuierlichen Prozess” bezeichnet einen Schnellkühler/-froster, durch den Lebensmittel mit einem Fließband hindurchbefördert werden, sodass diese in einem kontinuierlichen Prozess gekühlt oder gefrostet werden können;
f)
„Lebensmittel” bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;
g)
„Einbaukühllagerschrank” bezeichnet ein ortsfestes, gedämmtes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert;
(h)
„Kühllagerschrank für Rollbehälter” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann;
i)
„Kühllagerschrank mit Durchreiche” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist;
j)
„Kühllagerschrank mit statischer Kühlung” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der eigens zur Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Umhüllung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei es für die Bezeichnung als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen Fach mit statischer Kühlung ausgestattet ist;
k)
„Hochleistungskühllagerschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der Lage ist, bei Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 5 im Sinne von Anhang IV Tabelle 3 in sämtlichen Fächern ständig eine Betriebstemperatur im Bereich Kühlen oder Gefrieren aufrechtzuerhalten;
l)
„offener Kühllagerschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht;
m)
„Saladette” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern;
n)
„Gefriertruhe” bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet;
o)
„Verflüssigungssatz” bezeichnet ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Kompressor und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Gerätes oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufes, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen worden ist;
p)
„niedrige Temperatur” bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von – 35 °C zu erreichen;
q)
„mittlere Temperatur” bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von – 10 °C zu erreichen;
r)
„Nennkühlleistung” bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Dampfkompressionskältekreislauf in Abhängigkeit vom Verflüssigungssatz erreichen kann, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen wurde, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 32 °C;
s)
„Prozesskühler” bezeichnet ein Produkt, das wenigstens einen Kompressor und einen Verdampfer enthält und in der Lage ist, eine Flüssigkeit abzukühlen und deren Temperatur ständig aufrechtzuerhalten, um die Kühlung für ein Kühlgerät oder -system bereitzustellen; dazu können der Verflüssiger, die Anlage des Kältemittelkreislaufs und sonstige Zusatzausrüstung gehören;
t)
„niedrige Temperatur” bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von – 25 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
u)
„mittlere Temperatur” bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von – 8 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
v)
„hohe Temperatur” bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von 7 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen;
w)
„Nennkälteleistung” bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Prozesskühler bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 35 °C für luftgekühlte Kühlsätze und bei 30 °C Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers für wassergekühlte Kühlsätze erreichen kann.
x)
„Kompressorverbundanlage” bezeichnet ein Produkt, das mindestens einen oder mehrere elektrisch angetriebene Kühlkompressoren und ein Steuerungssystem umfasst;
y)
„Absorptionskühler” bezeichnet einen Prozesskühler, in dem die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt;
z)
„Verdunstungsberieselungskühler” bezeichnet einen Prozesskühler mit einem Verdunstungsverflüssiger, in dem das Kältemittel durch eine Kombination aus Luftbewegung und Wasserberieselung gekühlt wird.

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