Artikel 3 VO (EU) 2015/1095
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze sind in Anhang V aufgeführt.
(3) Anhang VII enthält die Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler.
(4) Der Geltungsbeginn der Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:
- a)
-
Vom 1. Juli 2016 an gilt:
- 1.
- Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen;
- 2.
- Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen;
- 3.
- gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen;
- 4.
- Hochleistungskühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen.
- 5.
- Schnellkühler/-froster müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.
- b)
-
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
- 1.
- Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllen.
- c)
-
Vom 1. Juli 2018 an gilt:
- 1.
- Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b erfüllen;
- 2.
- Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.
- d)
-
Vom 1. Juli 2019 an gilt:
- 1.
- Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii erfüllen.
(5) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke wird anhand der in den Anhängen III und IV aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
(6) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze wird anhand der in Anhang VI aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
(7) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler wird anhand der in Anhang VIII aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
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