Artikel 4 VO (EU) 2015/1100

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Modalitäten für die Datenerfassung es ermöglichen, die Daten spätestens für das Berichtsjahr 2017 mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format zu übermitteln. Sollten die Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Modalitäten für die Datenerfassung erhebliche Schwierigkeiten feststellen oder Bedenken hinsichtlich der Relevanz oder Notwendigkeit bestimmter Datenkategorien äußern, so wird geprüft, ob eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.

(2) Können die Mitgliedstaaten die Daten während des Übergangszeitraums nicht mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format übermitteln, so stellen sie die Daten in möglichst ähnlichem Format bereit und weisen bei der Datenübermittlung auf die Abweichungen hin.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.