Artikel 3 VO (EU) 2015/1100

Erhebung und Übermittlung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr die in dem Fragebogen im Anhang genannten Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über den Schienenverkehr in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

(3) Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, legen den nationalen Behörden jedes Landes, in dem sie tätig sind, die Daten gesondert vor.

(4) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten aus einer Kombination folgender Quellen beziehen:

a)
obligatorische Erhebungen;
b)
Verwaltungsdaten, einschließlich Daten von Statistikämtern und anderen Behörden;
c)
statistische Schätzungen mit Erläuterung der jeweils verwendeten Methode;
d)
von einschlägigen Branchenverbänden oder anderen Akteuren bereitgestellte Daten;
e)
Ad-hoc-Studien.

Die datenhaltenden Einrichtungen stellen die Daten auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zu unterstützen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren von nationalen Behörden und Fachverbänden des Eisenbahnsektors Methodik-Leitlinien entwickeln.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unter Verwendung der elektronischen Version des Fragbogens, die die Kommission auf ihrer Website bereitstellen wird.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.

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