Artikel 2 VO (EU) 2015/1100

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Wegeentgelte” :
die für die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU erhobenen Entgelte;
b) „Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste” :
mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, einschließlich Neigezügen, erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste, wobei zumindest ein Teil des Dienstes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h durchgeführt werden muss. Die Nutzung von Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ist dazu nicht immer erforderlich;
c) „konventionelle Fernverkehrsdienste” :
andere Schienenpersonenverkehrsdienste als Stadt-, Vorort-, Regional- oder Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste;
d) „Bahnhof” :
eine Eisenbahnanlage, in der Reisezüge abfahren, halten oder enden können;
e) „KV-Terminal” :
ein Ort, der für das Umladen und Einlagern intermodaler Transporteinheiten ausgerüstet ist, wobei einer der Verkehrsträger die Schiene ist;
f) „staatlicher Gesamtausgleich” :
in vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtbetrag, zu dessen Zahlung sich der Staat gegenüber dem Infrastrukturbetreiber zur Bereitstellung von Mitteln für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet hat;
g) „Aufsichtsstelle” :
eine Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüft, ob der Infrastrukturbetreiber die vertragliche Vereinbarung erfüllt;
h) „Gleis” :
ein Schienenpaar, über das Schienenfahrzeuge fahren können;
i) „Hochgeschwindigkeitsstrecke” :
eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecke, deren wichtigste Abschnitte im Allgemeinen mit Geschwindigkeiten von 250 km/h oder mehr befahren werden können. Hochgeschwindigkeitsstrecken können auch Anschlussabschnitte enthalten, auf denen die Fahrgeschwindigkeiten den lokalen Gegebenheiten angepasst werden müssen;
j) „Knoten” :
ein wichtiger Punkt im Schienennetz, an dem mehrere Eisenbahnstrecken miteinander verbunden sind;
k) „grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst” :
ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und Fahrgäste zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden;
l) „inländischer Personenverkehrsdienst” :
ein Personenverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;
m) „inländischer Güterverkehrsdienst” :
ein Güterverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;
n) „Trassenzuweisung” :
eine Entscheidung über die Zuweisung einzelner Zugtrassen für den Betrieb. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten werden die Trassenzuweisungen jeder Zugverbindung einzeln gezählt;
o) „planmäßige Zugtrasse” :
eine Zugtrasse, die gemäß den Vorschriften über die Netzfahrplanerstellung in Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesen wird;
p) „Ad-hoc-Zugtrasse” :
eine auf einen Trassenantrag gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesene Zugtrasse;
q) „abgelehnter Trassenantrag” :
ein Trassenantrag, der vom Infrastrukturbetreiber im Anschluss an das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU abgelehnt wird. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten wird jeder Zugausfall als ein abgelehnter Trassenantrag gezählt;
r) „Instandhaltung” :
die vom Infrastrukturbetreiber geleisteten Aufwendungen, um Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur zu erhalten;
s) „Erneuerungen” :
Investitionsausgaben für umfangreiche Arbeiten zum Austausch von bestehender Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung nicht verändert wird;
t) „Ausbau (von Infrastruktur)” :
Investitionsausgaben für umfangreiche Änderungsarbeiten an der Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung verbessert wird;
u) „Neubau (von Infrastruktur)” :
Investitionsausgaben für Vorhaben zur Errichtung von neuen Infrastruktureinrichtungen;
v) „öffentliche Mittel” :
im Zusammenhang mit Infrastrukturausgaben unmittelbar aus öffentlichen Investitionszuschüssen stammende Mittel;
w) „Eigenmittel” :
Einnahmen, die den Infrastrukturbetreibern oder Betreibern von Serviceeinrichtungen aus Zugangsentgelten und anderen Quellen entstehen;
x) „Einnahmen” :
der Gesamtbetrag der erhobenen Entgelte für die während des Berichtszeitraums erbrachten Schienenverkehrsdienste. Sonstige Einkünfte wie Einnahmen aus Verpflegungsdiensten, Bahnhofsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zug sind darin nicht eingeschlossen;
y) „Transit” :
Beförderung durch ein Land zwischen dem Verlade-/Einstiegsort und dem Entlade-/Ausstiegsort, die beide außerhalb dieses Landes liegen;
z) „Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet” :
alle Bewegungen von Schienenfahrzeugen innerhalb der Grenzen eines Landes, unabhängig von dem Land, in dem diese Fahrzeuge registriert sind;
aa) „Verspätung” :
Zeitunterschied zwischen der geplanten Zeit und der tatsächlichen Zeit der Durchfahrt eines Zuges an einem bestimmten Streckenpunkt, an dem Zuglaufdaten erfasst werden;
bb) „Zugausfall” :
Zugfahrt, die in der Betriebsphase aus eisenbahnbetrieblichen Gründen ausfällt; dazu gehört auch der Ausfall eines planmäßigen Halts, wenn ein Zug umgeleitet oder statt der Zugverbindung ein Schienenersatzverkehr durchgeführt wird;
cc) „durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit” :
die Geschwindigkeit, die sich aus dem Quotienten zwischen der Gesamtlänge einer Fahrtstrecke und der fahrplanmäßigen Dauer der Fahrt ergibt;
dd) „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen” :
der finanzielle Vorteil, der während des Berichtszeitraums mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt wird;
ee) „eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste” :
alle Personenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden;
ff) „größtes Eisenbahnunternehmen” :
das Eisenbahnunternehmen mit der nach Personenkilometern oder Tonnenkilometern größten Beförderungsleistung;
gg) „aktive Genehmigung” :
eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen und während dieses Zeitraums nicht eingestellt hat;
hh) „passive Genehmigung” :
eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb nicht innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen oder für einen längeren als diesen Zeitraum eingestellt hat, sowie Genehmigungen, die ausgesetzt oder widerrufen wurden;
ii) „Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung” :
sämtliche von der Genehmigungsbehörde für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren;
jj) „Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung” :
die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags bis zum Datum der endgültigen Entscheidung;
kk) „Vollzeitäquivalente” :
die Gesamtzahl der in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Überstunden, geteilt durch die durchschnittliche Zahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden in einer Vollzeittätigkeit;
ll) „Rangierbahnhof” :
ein Bereich oder Teilbereich, der mit mehreren Gleisen oder anderen Einrichtungen zum Rangieren (Umstellen) von Schienenfahrzeugen ausgestattet ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

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