Artikel 1 VO (EU) 2015/1100
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichtspflichten bei der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts der Kommission zu übermitteln haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.