Präambel VO (EU) 2015/1100

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Marktüberwachung Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereitstellen.
(2)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht zu den in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Aspekten erstatten.
(3)
Bereits seit einigen Jahren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf freiwilliger Basis. Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind detaillierte Regeln über Inhalt und Format dieser Daten notwendig.
(4)
Diese Verordnung enthält einen Fragebogen, den die Mitgliedstaaten zur Überwachung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Marktentwicklungen im Schienenverkehr der Union jedes Jahr beantworten müssen.
(5)
Zur Erfassung der für den Fragebogen notwendigen Daten sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern, Nutzern und Regulierungsstellen sowie anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene zusammenarbeiten.
(6)
Bei der Bestimmung des Inhalts der in dem Fragebogen zu übermittelnden Daten berücksichtigt die Kommission vorhandene Datenquellen sowie Daten, die bereits aufgrund bestehender Berichtspflichten übermittelt werden, um die Eisenbahnbranche und die Mitgliedstaaten so wenig wie möglich zusätzlich zu belasten. Insbesondere verwendet die Kommission nach Möglichkeit die Daten, die aufgrund folgender Rechtsakte übermittelt werden müssen:
(7)
Das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen sollte in die Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU und die laufende Anpassung der Methodik für die Datenerhebung eng einbezogen werden.
(8)
Für die Datenerhebung ab dem Berichtsjahr 2015 sollte der im Anhang enthaltene Fragebogen verwendet werden. In den ersten zwei Berichtsjahren bedarf es einer Übergangsfrist, da die Mitgliedstaaten bestehende Datenerhebungsverfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Umständen anpassen müssen. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission während der Übergangsfrist mitteilen, welche Abweichungen hinsichtlich Inhalt oder Format der Daten in den betreffenden Abschnitten des Fragbogens bestehen.
(9)
Auf Ersuchen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens und soweit zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt, dürfen die Mitgliedstaaten der Kommission die unter Punkt 7 des Fragebogens verlangten Daten in pseudonymisierter Form übermitteln.
(10)
Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sollten, sofern keine Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.
(11)
Infolge des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts können sich Methodik, Begriffsbestimmungen und Verfahren der Datenerhebung mit der Zeit weiterentwickeln. Entsprechend können auch Entwicklungen im Schienenverkehrsmarkt und Verbesserungen bei der Datenverfügbarkeit es wünschenswert erscheinen lassen, den Fragebogen entweder zu kürzen oder zu erweitern. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Anhang dieser Verordnung daher im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU regelmäßig aktualisiert werden.
(12)
Die Kommission hat die Sozialpartner im Eisenbahnsektor und die Nutzer im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Überwachung des Schienenverkehrsmarkts konsultiert. Darüber hinaus hat sie das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen konsultiert.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

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