ANHANG II VO (EU) 2015/1108

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen
5

Essig

CAS-Nr.: 90132-02-8

Nicht verfügbar Lebensmittelqualität mit höchstens 10 1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid oder Bakterizid.

Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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