Artikel 1 VO (EU) 2015/1164

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

1. Für das Wirtschaftsjahr 2015/16 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 1350000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.

2. Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)
Drittländer: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), das Kosovo(1), Liechtenstein, Montenegro, San Marino und Serbien;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
c)
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

Fußnote(n):

(1)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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