Präambel VO (EU) 2015/1164

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(2) wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.
(3)
Für bestimmte Zucker- und Isoglucoseerzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der EU traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, die über die Quote hinaus erzeugt wurden.
(4)
Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 70000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.
(5)
Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.
(6)
Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

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