Artikel 3 VO (EU) 2015/1186
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
(1) Ab dem 1. Januar 2018 müssen Lieferanten, die Einzelraumheizgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt, sicherstellen, dass
- a)
- für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;
- b)
- den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;
- c)
- für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;
- d)
- den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodells ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;
- e)
- die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;
- f)
- Werbung, die sich auf dieses Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;
- g)
- in technischem Werbematerial zu diesem speziellen Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
(2) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lieferanten, die Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
- a)
- für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;
- b)
- den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;
- c)
- für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;
- d)
- den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;
- e)
- die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;
- f)
- Werbung, die sich auf ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;
- g)
- in technischem Werbematerial zu diesem Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
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