Artikel 4 VO (EU) 2015/1186

Pflichten der Händler

Händler, die Einzelraumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass

a)
Einzelraumheizgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite tragen;
b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Einzelraumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Anhangs VII;
c)
Werbung für ein bestimmtes Modell von Einzelraumheizgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;
d)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell von Einzelraumheizgeräten mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

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