ANHANG I VO (EU) 2015/1201

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Fenhexamid

CAS-Nr.: 126833-17-8

CIPAC-Nr.: 603

N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid

≥ 975 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:

Toluol: höchstens 1 g/kg;

4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.

1. Januar 2016 31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;

das Risiko für Wasserorganismen;

die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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