ANHANG II VO (EU) 2015/1201
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 13 zu Fenhexamid gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 85 Fenhexamid
CAS-Nr.: 126833-17-8
CIPAC-Nr.: 603
N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid ≥ 975 g/kg
Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:
- —
-
Toluol: höchstens 1 g/kg;
- —
-
4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.
1. Januar 2016 31. Dezember 2030 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
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den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;
- —
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den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;
- —
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das Risiko für Wasserorganismen;
- —
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die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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