Artikel 20 VO (EU) 2015/1222

Einführung der lastflussgestützten Kapazitätsberechnungsmethode

1. Als Ansatz für die gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethoden für den Day-Ahead-Marktzeitbereich und für den Intraday-Marktzeitbereich wird ein lastflussgestützter Ansatz verwendet, außer wenn die Bedingung des Absatzes 7 erfüllt ist.

2. Spätestens zehn Monate nach der Genehmigung des Vorschlags für eine Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 15 Absatz 1 übermitteln alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Methode für die koordinierte Kapazitätsberechnung innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12. Der Vorschlag für die Kapazitätsberechnungsmethode innerhalb von Regionen gemäß diesem Absatz in Kapazitätsberechnungsregionen, die auf Nordwesteuropa (NWE) und Mittelosteuropa (MOE) im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 3.2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 beruhen, sowie in Regionen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird durch einen gemeinsamen Rahmen für die Koordinierung und Kompatibilität der lastflussgestützten Methoden zwischen den Regionen ergänzt, der in Einklang mit Absatz 5 zu entwickeln ist.

3. Die ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion, zu der Italien im Sinne der Definition in Anhang I Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gehört, dürfen unbeschadet der Verpflichtung gemäß Absatz 1 die Frist zur Vorlage des Vorschlags für eine gemeinsame Methode für die koordinierte Kapazitätsberechnung unter Verwendung des lastflussgestützten Ansatzes für die jeweilige Region gemäß Absatz 2 um bis zu sechs Monate nach dem Beitritt der Schweiz zur einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung verlängern. In dem Vorschlag brauchen Gebotszonengrenzen mit Italien sowie zwischen Italien und Griechenland nicht enthalten zu sein.

4. Spätestens sechs Monate nachdem zumindest alle südosteuropäischen Vertragsparteien der Energiegemeinschaft an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung teilnehmen, legen die ÜNB von zumindest Kroatien, Rumänien, Bulgarien und Griechenland gemeinsam einen Vorschlag zur Einführung einer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode vor, die den lastflussgestützten Ansatz für den Day-Ahead- und für den Intraday-Marktzeitbereich verwendet. Für die Umsetzung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode, die den lastflussgestützten Ansatz verwendet, muss der Vorschlag eine Frist von maximal zwei Jahren nach der Beteiligung aller südosteuropäischen Vertragsparteien der Energiegemeinschaft an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung enthalten. Die ÜNB von Mitgliedstaaten mit Grenzen zu anderen Regionen werden aufgefordert, sich an den Initiativen zur Umsetzung einer gemeinsamen lastflussgestützten Kapazitätsberechnungsmethode mit diesen Regionen zu beteiligen.

5. Wenn zwei oder mehr angrenzende Kapazitätsberechnungsregionen in demselben Synchrongebiet eine Kapazitätsberechnungsmethode auf Basis des lastflussgestützten Ansatzes für den Day-Ahead- oder für den Intraday-Marktzeitbereich anwenden, gelten sie für diesen Zweck als eine Region, und die ÜNB dieser Region übermitteln innerhalb von sechs Monaten einen Vorschlag für die Anwendung einer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode auf Basis des lastflussgestützten Ansatzes für den Day-Ahead- oder für den Intraday-Marktzeitbereich. Für die Umsetzung der gemeinsamen regionenübergreifenden Kapazitätsberechnungsmethode muss der Vorschlag eine Frist von maximal 12 Monaten nach der Umsetzung des lastflussgestützten Ansatzes in diesen Regionen im Fall der Methode für den Day-Ahead-Marktzeitbereich und von 18 Monaten im Fall der Methode für den Intraday-Marktzeitbereich enthalten. Die hier angegebenen Fristen können in Einklang mit Absatz 6 angepasst werden.

Die Methode in den beiden Kapazitätsberechnungsregionen, die mit der Entwicklung einer gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode begonnen haben, kann zuerst angewandt werden, bevor eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode mit einer weiteren Kapazitätsberechnungsregion entwickelt wird.

6. Falls die betroffenen ÜNB nachweisen können, dass mit der Anwendung gemeinsamer lastflussgestützter Methoden gemäß den Absätzen 4 und 5 unter Annahme desselben Niveaus der Betriebssicherheit noch keine Verbesserung der Effizienz verbunden wäre, können sie bei den zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam eine Verlängerung der Fristen beantragen.

7. Die ÜNB können die zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam ersuchen, den Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität in anderen Regionen und an anderen Gebotszonengrenzen als den in den Absätzen 2 bis 4 genannten anzuwenden, wenn die betroffenen ÜNB nachweisen können, dass mit der Anwendung der Kapazitätsberechnungsmethode auf Basis des lastflussgestützten Ansatzes gegenüber dem Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität und unter der Annahme desselben Betriebssicherheitsniveaus in der betroffenen Region noch keine Verbesserung der Effizienz verbunden wäre.

8. Damit die Marktteilnehmer sich auf Änderungen der Kapazitätsberechnungsmethode einstellen können, testen die betroffenen ÜNB den neuen Ansatz parallel zu dem aktuell verwendeten Ansatz und beziehen sie die Marktteilnehmer über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Umsetzung eines Vorschlags zur Änderung ihres Kapazitätsberechnungsansatzes ein.

9. Die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion, in der der lastflussgestützte Ansatz verwendet wird, entwickeln ein Tool und stellen dieses zur Verfügung; mithilfe des Tools können die Marktteilnehmer die Wechselwirkungen zwischen den zonenübergreifenden Kapazitäten und zonenübergreifenden Austauschen zwischen Gebotszonen einschätzen.

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