Artikel 33 VO (EU) 2015/1222

Kriterien für die Überprüfung der Gebotszonenkonfigurationen

1. Bei einer Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration gemäß Artikel 32 werden mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:

a)
Hinsichtlich der Netzsicherheit:

i)
die Fähigkeit der Gebotszonenkonfigurationen, die Betriebs- und die Versorgungssicherheit sicherzustellen;
ii)
der Grad der Unsicherheit bei der Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität.

b)
Hinsichtlich der Markteffizienz insgesamt:

i)
jede aus der Änderung resultierende Steigerung oder Verringerung der wirtschaftlichen Effizienz;
ii)
die Effizienz des Marktes, die mindestens die Kosten für die Gewährleistung der Verbindlichkeit der Kapazität, die Marktliquidität, Marktkonzentration und Marktmacht, die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs, die Preissignale für den Bau von Infrastruktur, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Preissignale;
iii)
die Transaktions- und die Übergangskosten, einschließlich der Kosten für die Änderung bestehender vertraglicher Verpflichtungen, die den Marktteilnehmern, NEMOs und ÜNB entstanden sind;
iv)
die Kosten für den Bau neuer Infrastruktur, die vorhandene Engpässe mildern kann;
v)
die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das Marktergebnis realisierbar ist, ohne dass in großem Umfang von wirtschaftlich ineffizienten Entlastungsmaßnahmen Gebrauch gemacht werden muss;
vi)
etwaige negative Auswirkungen interner Transaktionen auf andere Gebotszonen, damit die Einhaltung von Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sichergestellt ist;
vii)
die Auswirkungen auf die Anwendung und die Effizienz der Ausgleichsmechanismen und der Prozesse für die Abrechnung von Ausgleichsenergie.

c)
Hinsichtlich der Stabilität und Robustheit der Gebotszonen:

i)
das Kriterium, dass Gebotszonen im über einen längeren Zeitraum ausreichend stabil und robust sein müssen;
ii)
das Kriterium, dass Gebotszonen für alle Kapazitätsberechnungszeitbereiche kohärent sein müssen;
iii)
das Kriterium, dass jede Erzeugungseinheit und jede Lasteinheit pro Marktzeiteinheit nur zu einer Gebotszone gehören darf;
iv)
die Stelle, an der Engpässe auftreten, bzw. die Häufigkeit, mit der Engpässe auftreten, falls strukturelle Engpässe die Abgrenzung der Gebotszonen beeinflussen, wobei jegliche etwaige künftige Investitionen, die vorhandene Engpässe entlasten können, zu berücksichtigen sind.

2. Eine Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 32 umfasst Szenarios, die eine Reihe wahrscheinlicher Infrastrukturentwicklungen in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem die Entscheidung zur Einleitung einer Überprüfung getroffen wurde, berücksichtigen.

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