Artikel 34 VO (EU) 2015/1222

Regelmäßige Berichterstattung über die aktuelle Gebotszonenkonfiguration durch den ENTSO (Strom) und die Agentur

1. Die Agentur prüft alle drei Jahre die Effizienz der aktuellen Gebotszonenkonfiguration.

Sie

a)
fordert den ENTSO (Strom) zur Erstellung eines technischen Berichts über die aktuelle Gebotszonenkonfiguration auf und
b)
erstellt einen Marktbericht, in dem die Auswirkungen der aktuellen Gebotszonenkonfiguration auf die Markteffizienz bewertet werden.

2. Der technische Bericht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a enthält mindestens Folgendes:

a)
eine Liste der strukturellen Engpässe und anderer bedeutender physischer Engpässe, einschließlich Angaben zu den Stellen, an denen sie auftreten, und der Häufigkeit, mit der sie auftreten;
b)
eine Analyse der voraussichtlichen Entwicklung oder Beseitigung physischer Engpässe, die sich aus Investitionen in die Netze oder aus signifikanten Änderungen bei den Erzeugungs- oder Verbrauchsmustern ergeben;
c)
gegebenenfalls für jede Kapazitätsberechnungsregion eine Analyse des Anteils jener Lastflüsse, die nicht auf den Kapazitätsvergabemechanismus zurückgehen;
d)
Engpasserlöse und Kosten der Verbindlichkeit;
e)
ein Szenario für einen Zeitraum von zehn Jahren.

3. Jeder ÜNB stellt die Daten und Analysen zur Verfügung, damit der technische Bericht über die aktuelle Gebotszonenkonfiguration zeitnah erstellt werden kann.

4. Spätestens neun Monate nach der Aufforderung durch die Agentur übermittelt der ENTSO (Strom) der Agentur den technischen Bericht über die aktuelle Gebotszonenkonfiguration.

5. Der technische Bericht über die aktuelle Gebotszonenkonfiguration deckt die letzten drei vollständigen Kalenderjahre ab, die der Aufforderung der Agentur vorangehen.

6. Unbeschadet der in Artikel 13 vorgesehenen Vertraulichkeitsverpflichtungen macht der ENTSO (Strom) den technischen Bericht der Öffentlichkeit zugänglich.

7. Falls in dem technischen Bericht oder in dem Marktbericht Ineffizienzen in der aktuellen Gebotszonenkonfiguration aufgezeigt werden, kann die Agentur die ÜNB auffordern, eine Überprüfung der vorhandenen Gebotszonenkonfiguration gemäß Artikel 32 Absatz 1 einzuleiten.

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