Artikel 35 VO (EU) 2015/1222

Koordiniertes Redispatching und Countertrading

1. Innerhalb von 16 Monaten nach der Genehmigung der Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 durch die Regulierungsbehörden erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

2. Die Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading umfasst Maßnahmen von grenzüberschreitender Bedeutung und ermöglicht es allen ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion, physische Engpässe wirksam unabhängig davon zu beheben, ob die Gründe für die physischen Engpässe hauptsächlich außerhalb ihrer Regelzone liegen oder nicht. Die Methode für das koordinierte Redispatching oder Countertrading stellt darauf ab, dass ihre Anwendung die Lastflüsse außerhalb der Regelzone des ÜNB signifikant beeinflussen kann.

3. Jeder ÜNB kann alle verfügbaren Erzeugungseinheiten und Lasteinheiten im Einklang mit den für seine Regelzone, einschließlich Verbindungsleitungen, geltenden geeigneten Mechanismen und Regelungen zum Redispatching heranziehen.

Innerhalb von 26 Monaten nach der Genehmigung der Kapazitätsberechnungsregionen durch die Regulierungsbehörden erstellen alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Bericht, der der Konsultation gemäß Artikel 12 unterliegt, mit einer Bewertung der schrittweisen Koordinierung und Harmonisierung dieser Mechanismen und Regelungen und mit Vorschlägen. Der Bericht wird den jeweiligen Regulierungsbehörden zur Prüfung vorgelegt. Die im Bericht enthaltenen Vorschläge müssen verhindern, dass diese Mechanismen und Regelungen den Markt verzerren.

4. Jeder ÜNB unterlässt einseitige oder unkoordinierte Redispatching- und Countertrading-Maßnahmen von grenzüberschreitender Bedeutung. Jeder ÜNB koordiniert den Einsatz der Ressourcen im Bereich des Redispatching oder Countertrading unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Betriebssicherheit und die wirtschaftliche Effizienz.

5. Die relevanten Erzeugungseinheiten und Lasteinheiten teilen den ÜNB die Preise für das Redispatching und Countertrading mit, bevor die Ressourcen für das Redispatching und das Countertrading verbindlich zugesagt werden.

Grundlage für die Preisfestsetzung für das Redispatching und das Countertrading sind

a)
die an den relevanten Strommärkten für den betreffenden Zeitbereich geltenden Preise oder
b)
die Kosten für die Ressourcen im Bereich des Redispatching oder Countertrading, die auf der Grundlage der angefallenen Kosten auf transparente Weise berechnet werden.

6. Die Erzeugungseinheiten und Lasteinheiten übermitteln den relevanten ÜNB im Voraus alle für die Berechnung der Kosten für das Countertrading und Redispatching notwendigen Informationen. Diese Informationen werden von den relevanten ÜNB ausschließlich für das Redispatching und Countertrading gemeinsam genutzt.

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