Artikel 36 VO (EU) 2015/1222

Allgemeine Bestimmungen

1. Alle NEMOs entwickeln, pflegen und verwenden die folgenden Algorithmen:

a)
einen Preiskopplungsalgorithmus;
b)
einen Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel.

2. Die NEMOs sorgen dafür, dass der Preiskopplungsalgorithmus und der Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel die Anforderungen der Artikel 39 und 52 erfüllen.

3. Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle NEMOs in Zusammenarbeit mit den ÜNB einen Vorschlag für eine Back-up-Methode, um den in den Artikeln 39 und 52 festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Der Vorschlag für die Methode ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

4. Für die effiziente Umsetzung der Ziele dieser Verordnung verwenden die NEMOs, soweit möglich, bereits vereinbarte Lösungen.

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