Artikel 38 VO (EU) 2015/1222

Ziele des Preiskopplungsalgorithmus

1. Der Preiskopplungsalgorithmus muss die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Ergebnisse in einer Weise erzielen, die

a)
darauf abzielt, für den nachfolgenden Handelstag die ökonomische Wohlfahrt der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die Preiskopplungsregion zu maximieren;
b)
auf dem Grenzpreisprinzip beruht, demzufolge alle angenommenen Gebote in jeder Gebotszone und für jede Marktzeiteinheit denselben Preis haben;
c)
eine effiziente Preisbildung erleichtert;
d)
Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
e)
wiederholbar und skalierbar ist.

2. Der Preiskopplungsalgorithmus ist so zu entwickeln, dass die Möglichkeit besteht, ihn auf eine kleinere oder eine größere Anzahl von Gebotszonen anzuwenden.

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