Artikel 38 VO (EU) 2015/1222
Ziele des Preiskopplungsalgorithmus
1. Der Preiskopplungsalgorithmus muss die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Ergebnisse in einer Weise erzielen, die
- a)
- darauf abzielt, für den nachfolgenden Handelstag die ökonomische Wohlfahrt der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die Preiskopplungsregion zu maximieren;
- b)
- auf dem Grenzpreisprinzip beruht, demzufolge alle angenommenen Gebote in jeder Gebotszone und für jede Marktzeiteinheit denselben Preis haben;
- c)
- eine effiziente Preisbildung erleichtert;
- d)
- Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
- e)
- wiederholbar und skalierbar ist.
2. Der Preiskopplungsalgorithmus ist so zu entwickeln, dass die Möglichkeit besteht, ihn auf eine kleinere oder eine größere Anzahl von Gebotszonen anzuwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.