Artikel 39 VO (EU) 2015/1222

Inputs und Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus

1. Zur Erzielung der Ergebnisse zieht der Preiskopplungsalgorithmus Folgendes heran:

a)
die gemäß Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Vergabebeschränkungen;
b)
die gemäß Artikel 30 validierten Ergebnisse der zonenübergreifenden Kapazitätsberechnung;
c)
die gemäß Artikel 40 übermittelten Aufträge.

2. Der Preiskopplungsalgorithmus muss für jede Marktzeiteinheit mindestens die folgenden Ergebnisse gleichzeitig liefern:

a)
einen einheitlichen Clearingpreis für jede Gebotszone und jede Marktzeiteinheit in Euro/MWh;
b)
eine einheitliche Nettoposition für jede Gebotszone und jede Marktzeiteinheit;
c)
die Informationen, die es ermöglichen, den Stand der Ausführung der Aufträge zu ermitteln.

3. Alle NEMOs stellen die Richtigkeit und Effizienz der mit dem einheitlichen Preiskopplungsalgorithmus erzielten Ergebnisse sicher.

4. Alle ÜNB vergewissern sich, dass die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus mit den Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und den Vergabebeschränkungen im Einklang stehen.

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