Artikel 40 VO (EU) 2015/1222

Berücksichtigte Produkte

1. Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legen die NEMOs einen gemeinsamen Vorschlag für Produkte vor, die bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung berücksichtigt werden können. Die NEMOs stellen sicher, dass aus diesen Produkten resultierende Aufträge, auf die der Preiskopplungsalgorithmus angewandt wird, in Euro ausgedrückt sind und sich auf die Marktzeit beziehen.

2. Alle NEMOs stellen sicher, dass der Preiskopplungsalgorithmus aus diesen Produkten resultierende Aufträge, die eine einzige Marktzeiteinheit und mehrere Marktzeiteinheiten abdecken, verarbeiten kann.

3. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre konsultieren alle NEMOs gemäß Artikel 12

a)
die Marktteilnehmer, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Produkte deren Erfordernissen entsprechen;
b)
alle ÜNB, um sicherzustellen, dass die Produkte der Betriebssicherheit gebührend Rechnung tragen;
c)
alle Regulierungsbehörden, um sicherzustellen, dass die verfügbaren Produkte mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen.

4. Alle NEMOs ändern die Produkte, wenn die Ergebnisse der Konsultation gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.

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