Artikel 42 VO (EU) 2015/1222

Bepreisung zonenübergreifender Day-Ahead-Kapazität

1. Der Preis für zonenübergreifende Day-Ahead-Kapazität muss Marktengpässe widerspiegeln und beläuft sich auf die Differenz zwischen den jeweiligen Day-Ahead-Clearingpreisen der relevanten Gebotszonen.

2. Mit Ausnahme des Preises gemäß Absatz 1 werden für zonenübergreifende Day-Ahead-Kapazität keine Gebühren wie Ausgleichsenergieentgelte oder zusätzliche Entgelte verlangt.

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