Artikel 43 VO (EU) 2015/1222
Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben
1. Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten die ÜNB, die fahrplanbezogene Austausche berechnen wollen, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben, einen Vorschlag für eine gemeinsame Berechnungsmethode. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.
2. In der Methode wird die Berechnung beschrieben und aufgeführt, welche Angaben die betreffenden NEMOs dem Berechner des fahrplanmäßigen Austauschs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g innerhalb welcher Frist zu übermitteln haben. Die Frist für die Übermittlung der Angaben endet spätestens um 15.30 Uhr Day-Ahead-Marktzeit.
3. Der Berechnung liegen Nettopositionen für jede Marktzeiteinheit zugrunde.
4. Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 1 durch die Regulierungsbehörden der vom Vorschlag betroffenen Region wird die Methode von den ÜNB, die die fahrplanbezogenen Austausche durchführen, überprüft. Danach wird die Methode alle zwei Jahre auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden überprüft.
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