Artikel 46 VO (EU) 2015/1222
Bereitstellung von Input-Daten
1. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner stellt sicher, dass die betreffenden NEMOs rechtzeitig Angaben zu Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und zu Vergabebeschränkungen erhalten, damit die für den Markt geltenden Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und Vergabebeschränkungen garantiert bis spätestens 11.00 Uhr Day-Ahead-Marktzeit veröffentlicht werden.
2. Kann ein koordinierter Kapazitätsberechner eine Stunde vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt keine Angaben zu den Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und den Vergabebeschränkungen machen, so setzt er die betreffenden NEMOs davon in Kenntnis. Diese NEMOs veröffentlichen unverzüglich eine Mitteilung an die Marktteilnehmer.
In solchen Fällen liefert der koordinierte Kapazitätsberechner die Angaben zu den Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und den Vergabebeschränkungen spätestens 30 Minuten vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt.
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