Artikel 47 VO (EU) 2015/1222
Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung
1. Der Zeitpunkt der Öffnung des Day-ahead-Marktes ist spätestens 11.00 Uhr Day-ahead-Marktzeit.
2. Der Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt in jeder Gebotszone ist Mittag Day-Ahead-Marktzeit. ÜNB oder NEMOs in der Region, die auf der MOE-Region oder deren Nachbarländern beruht, dürfen bis zur Teilnahme dieser Region an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung einen anderen Marktschlusszeitpunkt festlegen.
3. Die Marktteilnehmer übermitteln den betreffenden NEMOs alle Aufträge im Einklang mit den Artikeln 39 und 40 vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt.
4. Jeder NEMO übermittelt die gemäß Absatz 3 eingegangenen Aufträge zur Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 spätestens bis zu dem Zeitpunkt, den alle NEMOs in dem Vorschlag für einen einheitlichen Preiskopplungsalgorithmus gemäß Artikel 37 Absatz 5 festgelegt haben.
5. Bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung abgeglichene Aufträge gelten als verbindlich.
6. Die MKB-Funktionen gewährleisten die Anonymität der übermittelten Aufträge.
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