Artikel 49 VO (EU) 2015/1222

Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben

1. Jeder Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs berechnet die fahrplanbezogenen Austausche zwischen Gebotszonen für jede Marktzeiteinheit nach der gemäß Artikel 43 erarbeiteten Methode.

2. Jeder Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs unterrichtet die relevanten NEMOs, zentralen Gegenparteien, Transportagenten und ÜNB über die vereinbarten fahrplanbezogenen Austausche.

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