Artikel 50 VO (EU) 2015/1222

Einleitung von Ausweichverfahren

1. Für den Fall, dass kein NEMO, der MKB-Funktionen ausführt, in der Lage ist, die Ergebnisse des Preiskopplungsalgorithmus bis zu dem in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Teil oder vollständig zu übermitteln, gilt das gemäß Artikel 44 eingeführte Ausweichverfahren.

2. Besteht die Gefahr, dass kein NEMO, der MKB-Funktionen ausführt, in der Lage ist, die Ergebnisse fristgemäß zum Teil oder vollständig zu übermitteln, unterrichten alle NEMOs alle ÜNB, sobald die Gefahr erkannt wird. Alle NEMOs, die MKB-Funktionen ausführen, veröffentlichen unverzüglich eine Mitteilung an die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewandt werden dürfen.

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