Artikel 51 VO (EU) 2015/1222

Ziele des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel

1. Vom Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird anhand des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel bestimmt, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind, damit die Abgleichung

a)
darauf abzielt, bei der einheitlichen Intraday-Marktkopplung die ökonomische Wohlfahrt pro Transaktion für den Intraday-Marktzeitbereich zu maximieren, indem Kapazität für Aufträge vergeben werden, bei denen eine Abgleichung im Einklang mit dem Preis und dem Übermittlungszeitpunkt möglich ist;
b)
die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelten Vergabebeschränkungen berücksichtigt;
c)
die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelte zonenübergreifende Kapazität berücksichtigt;
d)
die Anforderungen für die Übermittlung von Ergebnissen gemäß Artikel 60 beachtet;
e)
wiederholbar und skalierbar ist.

2. Der Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel erzielt die in Artikel 52 vorgesehenen Ergebnisse und entspricht den Produktkapazitäten und Funktionalitäten gemäß Artikel 53.

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