Artikel 52 VO (EU) 2015/1222

Ergebnisse des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel

1. Als Teil ihrer MKB-Funktionen sorgen alle NEMOs dafür, dass der Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel zumindest die folgenden Ergebnisse erzielt:

a)
den Stand der Ausführung der Aufträge und die Preise je Transaktion;
b)
eine einheitliche Nettoposition für jede Gebotszone und Marktzeiteinheit innerhalb des Intraday-Markts.

2. Alle NEMOs stellen die Richtigkeit und Effizienz der mit dem Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel erzielten Ergebnisse sicher.

3. Alle ÜNB vergewissern sich, dass die Ergebnisse des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel mit den Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und den Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 im Einklang stehen.

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