Artikel 5 VO (EU) 2015/1222

Benennung von NEMOs im Fall eines gesetzlichen nationalen Monopols für Handelsdienstleistungen

1. Falls in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen besteht, das die Benennung von mehr als einem NEMO ausschließt, muss der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen und kann er die Benennung von mehr als einem NEMO pro Gebotszone ablehnen.

Falls es mehrere Bewerber für die Benennung als einzigen NEMO gibt, benennt der betreffende Mitgliedstaat den Bewerber, der die in Artikel 6 aufgeführten Kriterien am besten erfüllt. Lehnt ein Mitgliedstaat die Benennung von mehr als einem NEMO pro Gebotszone ab, werden die NEMO-Gebühren für den Handel auf den Day-Ahead- und Intraday-Märkten rechtzeitig vor deren Inkrafttreten von der zuständigen nationalen Behörde festgelegt oder genehmigt oder es werden die für ihre Berechnung verwendeten Methoden von ihr vorgegeben.

Der betreffende Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 4 Absatz 6 auch grenzübergreifende Handelsdienstleistungen ablehnen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO angeboten werden; der Schutz von in diesem Mitgliedstaat bestehenden Strombörsen vor wettbewerbsbedingten wirtschaftlichen Nachteilen ist jedoch kein gültiger Ablehnungsgrund.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung wird angenommen, dass ein gesetzliches nationales Monopol besteht, wenn im nationalen Recht ausdrücklich festgelegt ist, dass in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats nicht mehr als eine Funktionseinheit Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen durchführen darf.

3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einen Bericht über die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in den Mitgliedstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung des Wettbewerbs zwischen NEMOs. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission, falls ihrer Ansicht nach die Aufrechterhaltung gesetzlicher nationaler Monopole oder die anhaltende Ablehnung eines Mitgliedstaats, den grenzüberschreitenden Handel durch einen in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO zuzulassen, nicht gerechtfertigt ist, geeignete legislative oder sonstige Maßnahmen für einen weiteren Ausbau des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten in Betracht ziehen. Die Kommission nimmt in den Bericht auch eine Bewertung der Zuständigkeiten für die durch diese Verordnung festgelegte einheitliche Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung auf, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Transparenz der von den NEMOs gemeinsam ausgeführten MKB-Funktionen liegt. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission, falls ihrer Ansicht nach bei der Ausführung der monopolistischen MKB-Funktionen und anderer NEMO-Aufgaben Unklarheit besteht, geeignete legislative oder sonstige Maßnahmen für eine weitere Verbesserung der Transparenz und des effizienten Funktionierens der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in Betracht ziehen.

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