Artikel 4 VO (EU) 2015/1222

Benennung der NEMOs und Aufhebung der Benennung

1. Jeder Mitgliedstaat, der elektrisch mit einer Gebotszone in einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, trägt dafür Sorge, dass spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein oder mehrere NEMOs für die Durchführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und/oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung benannt werden. Zu diesem Zweck können inländische und ausländische Marktbetreiber aufgefordert werden, sich um die Benennung als NEMO zu bewerben.

2. Jeder betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass in jeder Gebotszone in seinem Hoheitsgebiet mindestens ein NEMO benannt wird. NEMOs werden zunächst für vier Jahre benannt. Außer in Fällen, in denen Artikel 5 Absatz 1 gilt, lassen die Mitgliedstaaten Bewerbungen um eine Benennung auf mindestens jährlicher Basis zu.

3. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt haben, sind die Regulierungsbehörden die benennende Behörde, die für die NEMO-Benennung, die Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien und im Fall von gesetzlichen nationalen Monopolen für die Genehmigung der NEMO-Gebühren oder der Methode für die Berechnung der NEMO-Gebühren verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass andere Behörden als die Regulierungsbehörden die benennende Behörde sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die benennende Behörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Regulierungsbehörden hat, um ihre Aufgaben wirksam durchführen zu können.

4. Die benennende Behörde prüft, ob die NEMO-Bewerber die Kriterien des Artikels 6 erfüllen. Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob ein oder mehrere NEMOs benannt werden. Bei der Entscheidung über die Benennung von NEMOs ist jede Diskriminierung zwischen den Bewerbern, insbesondere zwischen inländischen und ausländischen Bewerbern, zu vermeiden. Ist die benennende Behörde nicht die Regulierungsbehörde, muss die Regulierungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgeben, inwieweit der Bewerber die in Artikel 6 festgelegten Benennungskriterien erfüllt. NEMO-Benennungen dürfen nur gemäß Artikel 5 Absatz 1 abgelehnt werden oder wenn die Benennungskriterien des Artikels 6 nicht erfüllt werden.

5. Ein in einem Mitgliedstaat benannter NEMO ist berechtigt, Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen mit Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten. Es gelten die Handelsregeln in letzterem Mitgliedstaat, ohne dass ein NEMO in diesem Mitgliedstaat benannt werden muss. Die benennenden Behörden überwachen alle NEMOs, die die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und/oder die einheitliche Intraday-Marktkopplung in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sorgen die benennenden Behörden für die Einhaltung dieser Verordnung durch alle NEMOs, die die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und/oder die einheitliche Intraday-Marktkopplung in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen, unabhängig davon, wo die NEMOs benannt wurden. Die für die NEMO-Benennung, die Überwachung und Durchsetzung zuständigen Behörden tauschen alle für eine effiziente Aufsicht über die NEMO-Aktivitäten notwendigen Informationen untereinander aus.

Ein benannter NEMO muss die benennende Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem er eine einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung oder eine einheitliche Intraday-Marktkopplung vornehmen will, zwei Monate vor der Betriebsaufnahme von seiner Absicht in Kenntnis setzen.

6. Als Ausnahme von Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat Handelsdienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO ablehnen, wenn

a)
in dem Mitgliedstaat oder in der Gebotszone des Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Lieferung erfolgt, ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 besteht oder
b)
der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, darlegen kann, dass für die unter Inanspruchnahme eines in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMOS erfolgende Belieferung dieses Mitgliedstaats mit Strom, der auf den Day-Ahead- und Intraday-Märkten gekauft wurde, technische Hindernisse bestehen, die mit der Notwendigkeit zusammenhängen, die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit zu gewährleisten, oder
c)
die Handelsvorschriften in dem belieferten Mitgliedstaat nicht vereinbar sind mit der Belieferung dieses Mitgliedstaats mit Strom, der auf der Basis von Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen gekauft wurde, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO erbracht werden, oder
d)
der NEMO in dem Mitgliedstaat, in dem er benannt wurde, ein gesetzliches nationales Monopol gemäß Artikel 5 ist.

7. Im Fall einer Entscheidung zur Ablehnung von Day-Ahead- und/oder Intraday-Handelsdienstleistungen mit Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat teilt der zu beliefernde Mitgliedstaat dem NEMO und der benennenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der NEMO benannt wurde, der Agentur und der Kommission seine Entscheidung mit. Die Ablehnung ist ordnungsgemäß zu begründen. In den in Absatz 6 Buchstaben b und c beschriebenen Fällen ist in der Entscheidung zur Ablehnung von Handelsdienstleistungen mit Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat auch darzulegen, wie und bis wann die technischen Handelshindernisse überwunden oder die inländischen Handelsvorschriften mit den Handelsdienstleistungen mit Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat kompatibel gemacht werden können. Die benennende Behörde des Mitgliedstaats, der die Handelsdienstleistungen ablehnt, prüft die Entscheidung und veröffentlicht eine Stellungnahme zu der Frage, wie die Hindernisse für Handelsdienstleistungen beseitigt werden können bzw. wie die Vereinbarkeit der Handelsdienstleistungen mit den Handelsvorschriften hergestellt werden kann.

8. Der Mitgliedstaat, in dem der NEMO benannt wurde, sorgt dafür, dass die Benennung aufgehoben wird, wenn der NEMO die Kriterien des Artikels 6 nicht mehr erfüllt und es ihm innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Unterrichtung durch die benennende Behörde nicht gelingt, die Einhaltung der Kriterien wiederherzustellen. Falls die Regulierungsbehörde für die Benennung und die Überwachung nicht zuständig ist, wird sie zur Aufhebung der Benennung konsultiert. Die benennende Behörde teilt der benennenden Behörde der anderen Mitgliedstaaten, in denen der NEMO tätig ist, mit, dass dieser die Kriterien nicht mehr erfüllt, und benachrichtigt gleichzeitig den NEMO.

9. Ist eine benennende Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass ein NEMO, der in seinem Land tätig ist, jedoch dort nicht benannt wurde, die Kriterien des Artikels 6 hinsichtlich seiner Tätigkeiten in diesem Land nicht mehr erfüllt, muss sie den NEMO über die Nichterfüllung unterrichten. Stellt der NEMO innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung die Einhaltung der Kriterien nicht wieder her, kann die benennende Behörde das Recht, Intraday- und Day-Ahead-Handelsdienstleistungen in diesem Mitgliedstaat anzubieten, solange aussetzen, bis der NEMO die Einhaltung wiederhergestellt hat. Die benennende Behörde unterrichtet die benennende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der NEMO benannt ist, die Agentur und die Kommission.

10. Die benennende Behörde unterrichtet die Agentur über die Benennung und die Aufhebung der Benennung von NEMOs. Die Agentur führt auf ihrer Website eine Liste der benannten NEMOs mit Angaben zu ihrem Status und dazu, wo sie tätig sind.

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