Artikel 55 VO (EU) 2015/1222

Bepreisung der Intraday-Kapazität

1. Die gemäß Artikel 55 Absatz 3 entwickelte einheitliche Methode für die Bepreisung zonenübergreifender Intraday-Kapazität muss, wenn sie angewandt wird, Marktengpässe widerspiegeln und auf tatsächlich erteilten Aufträgen beruhen.

2. Bis zur Genehmigung der in Absatz 3 genannten einheitlichen Methode für die Bepreisung der zonenübergreifenden Intraday-Kapazität können die ÜNB den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Mechanismus für die Vergabe von zonenübergreifender Intraday-Kapazität mit zuverlässiger Preisfestsetzung zur Genehmigung vorschlagen, der den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass der Preis der zonenübergreifenden Intraday-Kapazität den Marktteilnehmern zum Zeitpunkt der Auftragsabgleichung zur Verfügung steht.

3. Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine einheitliche Methode für die Bepreisung zonenübergreifender Intraday-Kapazität. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

4. Mit Ausnahme des Preises gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden für die zonenübergreifende Intraday-Kapazität keine Gebühren wie Ausgleichsenergieentgelte oder zusätzliche Entgelte verlangt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.