Artikel 56 VO (EU) 2015/1222

Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die sich aus der einheitlichen Intraday-Marktkopplung ergeben

1. Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten die ÜNB, die fahrplanbezogene Austausche berechnen wollen, die sich aus der einheitlichen Intraday-Marktkopplung ergeben, einen Vorschlag für eine gemeinsame Berechnungsmethode.

Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.

2. In der Methode wird die Berechnung beschrieben und erforderlichenfalls aufgeführt, welche Angaben die betreffenden NEMOs dem Berechner des fahrplanbezogenen Austauschs innerhalb welcher Frist zu übermitteln haben.

3. Der Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche liegen Nettopositionen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b zugrunde.

4. Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 1 durch die Regulierungsbehörden der vom Vorschlag betroffenen Region wird die Methode von den relevanten ÜNB überprüft. Danach überprüfen die ÜNB die Methode alle zwei Jahre auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden.

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