Artikel 57 VO (EU) 2015/1222
Regelungen bei mehr als einem NEMO in einer Gebotszone und für Verbindungsleitungen, die nicht von zertifizierten ÜNB betrieben werden
1. ÜNB in Gebotszonen, in denen mehr als ein NEMO benannt wurde und/oder Handelsdienstleistungen anbietet oder in denen es Verbindungsleitungen gibt, die nicht nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 von zertifizierten ÜNB betrieben werden, erarbeiten in Zusammenarbeit mit den betreffenden ÜNB, NEMOs und nicht als ÜNB zertifizierten Betreibern von Verbindungsleitungen einen Vorschlag für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und sonstige für solche Gebotszonen notwendigen Regelungen, um sicherzustellen, dass die betreffenden NEMOs und Verbindungsleitungen die für solche Regelungen notwendigen Daten und finanziellen Mittel bereitstellen. Diese Regelungen müssen weiteren ÜNB und NEMOs offen stehen.
2. Der Vorschlag wird innerhalb von vier Monaten, nachdem mehr als ein NEMO benannt und/oder ihm erlaubt wurde, Handelsdienstleistungen in einer Gebotszone anzubieten, oder wenn eine neue Verbindungsleitung nicht von einem zertifizierten ÜNB betrieben wird, zur Genehmigung durch die relevanten nationalen Regulierungsbehörden vorgelegt. Im Fall bestehender Verbindungsleitungen, die nicht von zertifizierten ÜNB betrieben werden, wird der Vorschlag innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.
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