Artikel 62 VO (EU) 2015/1222
Veröffentlichung von Marktinformationen
1. Sobald die Aufträge abgeglichen sind, veröffentlicht jeder NEMO für die relevanten Marktteilnehmer zumindest den Stand der Auftragsausführung und die Preise je Transaktion, die der Abgleichungsmechanismus für den kontinuierlichen Handel im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a erzielt hat.
2. Jeder NEMO stellt sicher, dass Informationen über aggregierte ausgeführte Mengen und aggregierte Preise der Öffentlichkeit für mindestens fünf Jahre in einem leicht zugänglichen Format zur Verfügung stehen. Die zu veröffentlichenden Informationen werden von allen NEMOs im Vorschlag für den Abgleichungsmechanismus für den kontinuierlichen Handel gemäß Artikel 37 Absatz 5 vorgeschlagen.
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