Artikel 64 VO (EU) 2015/1222
Bestimmungen für die explizite Vergabe
1. Soweit dies von den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze gemeinsam verlangt wird, nehmen die betroffenen ÜNB zusätzlich zur impliziten Vergabe auch eine explizite Vergabe vor, das heißt, sie vergeben getrennt vom Stromhandel über das Kapazitätsmanagementmodul Kapazität an Gebotszonengrenzen.
2. Die ÜNB an den betroffenen Gebotszonengrenzen erarbeiten gemeinsam einen Vorschlag für die Bedingungen, die die Marktteilnehmer für die Teilnahme an der expliziten Vergabe erfüllen müssen. Der Vorschlag unterliegt der gemeinsamen Genehmigung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze.
3. Bei der Einrichtung des Kapazitätsmanagementmoduls ist Diskriminierung zu vermeiden, wenn Kapazität gleichzeitig implizit und explizit vergeben wird. Das Kapazitätsmanagementmodul legt anhand der Preisstaffelung und der Eingangschronologie fest, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind und welchen expliziten Kapazitätswünschen stattzugeben ist.
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