Artikel 65 VO (EU) 2015/1222
Abschaffung der expliziten Vergabe
1. Die betreffenden NEMOs arbeiten eng mit den betreffenden ÜNB zusammen und konsultieren die Marktteilnehmer gemäß Artikel 12, um den Bedürfnissen der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der expliziten Vergabe von Kapazitätsrechten durch nicht standardmäßige Intraday-Produkte gerecht zu werden.
2. Vor der Entscheidung über die Abschaffung der expliziten Vergabe führen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze gemeinsam eine Konsultation durch, um zu prüfen, ob die vorgeschlagenen nicht standardmäßigen Intraday-Produkte den Bedürfnissen der Marktteilnehmer in Bezug auf den Intraday-Handel genügen.
3. Die zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten jeder betroffenen Gebotszonengrenze genehmigen gemeinsam die eingeführten nicht standardmäßigen Produkte sowie die Abschaffung der expliziten Vergabe.
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