Artikel 66 VO (EU) 2015/1222

Bestimmungen für Intraday–Regelungen

1. Die Marktteilnehmer sorgen für die Abwicklung der Nominierung, des Clearing und der Abrechnung im Zusammenhang mit der expliziten Vergabe von zonenübergreifender Kapazität.

2. Die Marktteilnehmer erfüllen alle finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Clearing und der Abrechnung, die sich aus der expliziten Vergabe ergeben.

3. Die teilnehmenden ÜNB veröffentlichen wichtige Informationen zu den Verbindungsleitungen, für die die explizite Vergabe praktiziert wird, einschließlich der zonenübergreifenden Kapazität für die explizite Vergabe.

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