Artikel 7 VO (EU) 2015/1222

Aufgaben der NEMOs

1. NEMOs fungieren als Marktbetreiber in nationalen oder regionalen Märkten, um in Zusammenarbeit mit den ÜNB die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung vorzunehmen. Ihre Aufgaben umfassen die Entgegennahme von Aufträgen von Marktteilnehmern, die Gesamtverantwortung für die Abgleichung und die Zuordnung von Aufträgen entsprechend den Ergebnissen der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung, die Veröffentlichung der Preise sowie die Abrechnung und das Clearing der aus den Handelstransaktionen resultierenden Verträge gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und Rechtsvorschriften.

Hinsichtlich der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung sind die NEMOs insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)
Ausführung der in Absatz 2 beschriebenen MKB-Funktionen in Abstimmung mit anderen NEMOs;
b)
gemeinsame Festlegung der Anforderungen an die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung, der Anforderungen an die MKB-Funktionen und den Preiskopplungsalgorithmus für alle Angelegenheiten, die mit dem Funktionieren des Strommarktes zusammenhängen, gemäß Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 36 und 37;
c)
Festlegung von Höchst- und Mindestpreisen gemäß den Artikeln 41 und 54;
d)
Anonymisierung und Weitergabe der erhaltenen Auftragsinformationen, die für die Ausführung der in Absatz 2 und in den Artikeln 40 und 53 festgelegten MKB-Funktionen erforderlich sind;
e)
Prüfung der Ergebnisse, die mithilfe der in Absatz 2 beschriebenen MKB-Funktionen berechnet wurden, Zuteilung der Aufträge auf der Grundlage dieser Ergebnisse, Validierung der Ergebnisse als endgültig, wenn diese als korrekt betrachtet werden, und Übernahme der Verantwortung für sie gemäß den Artikeln 48 und 60;
f)
Unterrichtung der Marktteilnehmer über die Ergebnisse ihrer Aufträge gemäß den Artikeln 48 und 60;
g)
Auftreten als zentrale Gegenparteien für das Clearing und die Abrechnung des Energieaustauschs, der aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung resultiert, gemäß Artikel 68 Absatz 3;
h)
Schaffung von Back-up-Verfahren gemeinsam mit den relevanten NEMOs und ÜNB gemäß Artikel 36 Absatz 3 für den nationalen oder regionalen Marktbetrieb, wenn die MKB-Funktionen keine Ergebnisse gemäß Artikel 39 Absatz 2 hervorbringen, wobei die in Artikel 44 vorgesehenen Ausweichverfahren berücksichtigt werden;
i)
gemeinsame Übermittlung von Prognosen und von Informationen zu den Kosten der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung an die zuständigen Regulierungsbehörden und ÜNB in den Fällen, in denen die Kosten eines NEMO für die Einführung, die Änderung und den Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung durch den Beitrag der betroffenen ÜNB gemäß den Artikeln 75 bis 77 und Artikel 80 gedeckt werden sollen;
j)
gegebenenfalls Abstimmung mit den ÜNB gemäß den Artikeln 45 und 57, um Regelungen zu schaffen, die mehr als einen NEMO innerhalb einer Gebotszone betreffen, und Vornahme der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und/oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung entsprechend den vereinbarten Regelungen.

2. NEMOs führen MKB-Funktionen zusammen mit anderen NEMOs aus. Diese Funktionen umfassen Folgendes:

a)
Entwicklung und Pflege der Algorithmen, Systeme und Verfahren für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung gemäß den Artikeln 36 und 51;
b)
Verarbeitung von Input-Daten zu Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und zu Vergabebeschränkungen, die von den koordinierten Kapazitätsberechnern gemäß den Artikeln 46 und 58 bereitgestellt werden;
c)
Verwendung des Algorithmus für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und für die einheitliche Intraday-Marktkopplung gemäß den Artikeln 48 und 60;
d)
Validierung und Übermittlung der Ergebnisse für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung an die NEMOs gemäß den Artikeln 48 und 60.

3. Spätestens acht Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln alle NEMOs allen Regulierungsbehörden und der Agentur einen Plan mit einer Beschreibung, wie die in Absatz 2 festgelegten MKB-Funktionen gemeinsam eingerichtet und ausgeführt werden sollen, einschließlich erforderlicher Entwürfe von Vereinbarungen zwischen NEMOs und Dritten. Der Plan enthält eine detaillierte Beschreibung der Umsetzung, den für die Umsetzung vorgeschlagenen Zeitplan von maximal 12 Monaten und eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen der Modalitäten oder Methoden auf die Einführung und Ausführung der in Absatz 2 aufgeführten MKB-Funktionen.

4. Die Zusammenarbeit zwischen den NEMOs ist streng auf das Maß beschränkt, das für die effiziente und sichere Auslegung und Umsetzung und für den effizienten und sicheren Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung notwendig ist. Die gemeinsame Ausführung von MKB-Funktionen beruht auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und stellt sicher, dass kein NEMO durch die Beteiligung an MKB-Funktionen von ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteilen profitieren kann.

5. Die Agentur überwacht die Fortschritte der NEMOs bei der Einrichtung und Ausführung der MKB-Funktionen, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der technischen Bereitschaft, die MKB-Funktionen auszuführen. Spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung berichtet die Agentur der Kommission, ob die Fortschritte bei der Einführung und Vornahme der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung bzw. der einheitlichen Intraday-Marktkopplung zufriedenstellend sind.

Die Agentur kann die Wirksamkeit und Effizienz der Einrichtung und der Ausführung der MKB-Funktionen jederzeit prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden, kann die Agentur der Kommission weitere Maßnahmen empfehlen, die für eine zeitnahe, wirksame und effiziente Realisierung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung erforderlich sind.

6. Falls die NEMOs keinen Plan gemäß Artikel 7 Absatz 3 für die Einrichtung der in Absatz 2 genannten MKB-Funktionen für den Intraday- oder den Day-Ahead-Marktzeitbereich vorlegen, kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen und dabei insbesondere in Erwägung ziehen, den ENTSO (Strom) oder eine andere Funktionseinheit anstelle der NEMOs mit der Ausführung der MKB-Funktionen für die einheitliche Day-ahead-Marktkopplung oder für die einheitliche Intraday-Marktkopplung zu betrauen.

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