Artikel 8 VO (EU) 2015/1222

Aufgaben der ÜNB im Zusammenhang mit der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung

1. In den Mitgliedstaaten, die elektrisch mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden sind, nehmen alle ÜNB an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und an der einheitlichen Intraday-Marktkopplung teil.

2. Die ÜNB

a)
legen gemeinsam für alle mit der Kapazitätsvergabe zusammenhängenden Aspekte gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Anforderungen an die ÜNB hinsichtlich des Preiskopplungsalgorithmus und des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel fest;
b)
validieren gemeinsam gemäß Artikel 37 Absatz 4 die Algorithmen anhand der Anforderungen gemäß Buchstabe a;
c)
führen die Kapazitätsberechnung ein und nehmen sie gemäß den Artikeln 14 bis 30 vor;
d)
legen gegebenenfalls Regelungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und sonstige Regelungen gemäß den Artikeln 45 und 57 fest;
e)
berechnen die Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und die Vergabebeschränkungen und übermitteln sie gemäß den Artikeln 46 und 58;
f)
überprüfen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 52 die Ergebnisse der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung hinsichtlich der Beschränkungen der validierten zonenübergreifenden Kapazität und der Vergabebeschränkungen;
g)
führen im Bedarfsfall für die gemäß den Artikeln 49 und 56 erfolgende Berechnung und Veröffentlichung fahrplanbezogener Austausche an den Grenzen zwischen den Gebotszonen die Funktion des Berechners des fahrplanbezogenen Austauschs ein;
h)
übernehmen die gemäß den Artikeln 39 und 52 berechneten Ergebnisse der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung;
i)
führen, soweit zweckmäßig, Ausweichverfahren für die Kapazitätsvergabe gemäß Artikel 44 ein und wenden diese an;
j)
schlagen gemäß Artikel 59 den Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes und den Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes vor;
k)
teilen die Engpasserlöse nach der gemäß Artikel 73 gemeinsam entwickelten Methode;
l)
fungieren, falls dies vereinbart wurde, gemäß Artikel 68 Absatz 6 als Transportagenten, die die Nettopositionen übertragen.

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