Artikel 76 VO (EU) 2015/1222

Kosten für die Einrichtung, die Änderung und den Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der Intraday-Marktkopplung

1. Alle NEMOs übernehmen die folgenden Kosten:

a)
die gemeinsamen, regionalen und nationalen Kosten der Einführung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Preiskopplungsalgorithmus und der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung;
b)
die gemeinsamen, regionalen und nationalen Kosten der Einführung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel und für die einheitliche Intraday-Marktkopplung;
c)
die gemeinsamen, regionalen und nationalen Kosten des Betriebs der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung.

2. Mit Zustimmung der betreffenden NEMOs und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden können die ÜNB einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten Kosten leisten. In solchen Fällen ist jeder ÜNB berechtigt, der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Vorausschätzung der betreffenden NEMOs einen Kostenbeitrag zur Genehmigung vorzuschlagen.

3. Die betreffenden NEMOs sind berechtigt, im Rahmen nationaler Vereinbarungen mit der zuständigen Regulierungsbehörde die Kosten gemäß Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 2 von den ÜNB übernommen wurden, durch Gebühren oder andere geeignete Mechanismen zu decken, sofern die Kosten angemessen und verhältnismäßig sind.

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