Artikel 77 VO (EU) 2015/1222

Clearing- und Abrechnungskosten

1. Alle von den zentralen Gegenparteien und Transportagenten getragenen Kosten können durch Gebühren oder andere geeignete Mechanismen gedeckt werden, sofern sie angemessen und verhältnismäßig sind.

2. Die zentralen Gegenparteien und die Transportagenten bemühen sich um ein effizientes Clearings- und Abrechnungssystem, das unnötige Kosten vermeidet und das eingegangene Risiko widerspiegelt. Das grenzübergreifende Clearing- und Abrechnungssystem unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

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