Artikel 79 VO (EU) 2015/1222
Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit
Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 wird von den relevanten ÜNB, soweit möglich in Einklang mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, getragen. Diese Kosten umfassen die Kosten für Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten, die Kosten für Redispatching und Countertrading sowie die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer.
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