Artikel 80 VO (EU) 2015/1222

Kostenteilung zwischen NEMOs und ÜNB in verschiedenen Mitgliedstaaten

1. Alle relevanten NEMOs und ÜNB übermitteln jährlich den Regulierungsbehörden einen Bericht, in dem sie die Kosten der Einführung, der Änderung und des Betriebs der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung ausführlich erläutern. Dieser Bericht wird von der Agentur unter gebührender Berücksichtigung wirtschaftlich sensibler Informationen veröffentlicht. Die mit der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung direkt zusammenhängenden Kosten werden eindeutig und getrennt ausgewiesen und sind überprüfbar. Der Bericht enthält auch vollständige Angaben zu den Beiträgen, die die ÜNB zu den Kosten der NEMOs gemäß Artikel 76 Absatz 2 geleistet haben.

2. Die Kosten nach Absatz 1 sind aufzuschlüsseln in

a)
die gemeinsamen Kosten aus koordinierten Tätigkeiten aller NEMOs oder ÜNB, die an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung teilnehmen;
b)
die regionalen Kosten aus Tätigkeiten von NEMOs oder ÜNB, die in einer bestimmten Region zusammenarbeiten;
c)
die nationalen Kosten aus den Tätigkeiten der NEMOs oder ÜNB in dem betreffenden Mitgliedstaat.

3. Die gemeinsamen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden von den ÜNB und NEMOs, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung teilnehmen, gemeinsam getragen. Zur Berechnung des Betrags, der den ÜNB und NEMOs in jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in Drittländern zu zahlen ist, wird ein Achtel der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer verteilt, fünf Achtel werden auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer anteilig zu ihrem Verbrauch verteilt und zwei Achtel werden zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden NEMOs verteilt. Um Änderungen bei den gemeinsamen Kosten oder bei den teilnehmenden ÜNB und NEMOs Rechnung zu tragen, wird die Berechnung der gemeinsamen Kosten regelmäßig angepasst.

4. NEMOs und ÜNB, die in einer bestimmten Region zusammenarbeiten, verständigen sich gemeinsam auf einen Vorschlag zur Teilung der regionalen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Der Vorschlag wird anschließend von den zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Region einzeln genehmigt. Die NEMOs und ÜNB, die in einer bestimmten Region zusammenarbeiten, können alternativ die in Absatz 3 festgelegten Kostenteilungsregelungen verwenden.

5. Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung anfallende Kosten. Dies gilt unbeschadet vorhandener Lösungen, die für die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung verwendet wurden, und Kosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallen sind, werden zwischen den NEMOs und ÜNB auf der Grundlage der für solche Lösungen maßgeblichen Vereinbarungen geteilt.

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