Artikel 1 VO (EU) 2015/1327

In der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 43b

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang steht mit:

a)
der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope;
b)
der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
c)
der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass:

a)
alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA” ) unternommen werden;
b)
die Anforderungen gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) erfüllt sind; und
c)
sie berechtigt ist, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren und dieses Recht effektiv ausüben kann.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert

a)
dem Sanktionsausschuss und, nach ihrer Einsetzung, der Gemeinsamen Kommission zehn Tage im Voraus die Erteilung der Genehmigung;
b)
im Fall gelieferter Gegenstände, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015), der IAEO innerhalb von zehn Tagen die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

Artikel 43c

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erteilen, die

a)
unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,
b)
für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder
c)
nach Feststellung des Sanktionsausschusses mit den Zielen der Resolution UNSCR 2231 (2015) vereinbar sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat legt dem Sanktionsausschuss gegebenenfalls die vorgeschlagenen Genehmigungen zur Billigung vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

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