Präambel VO (EU) 2015/1327

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates(2) werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1336(3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen, in dem bestimmte Maßnahmen im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) 2231 (2015) festgelegt sind, mit der der Gemeinsame umfassende Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA” ) zur iranischen Atomfrage gebilligt und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem JCPOA vorgesehen ist.
(3)
Die Resolution 2231 (2015) sieht insbesondere vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung auf Tätigkeiten der am JCPOA beteiligten Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätigen UN-Mitgliedstaaten finden, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope, der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.
(4)
Die Resolution UNSCR 2231 (2015) sieht ferner vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die mit der Einhaltung der im gemeinsamen umfassenden Aktionsplan niedergelegten nuklearbezogenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans erforderlich sind oder nach Feststellung des mit der Resolution UNSCR 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrats mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.
(5)
Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2015/1336 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).

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