Artikel 1 VO (EU) 2015/1341

Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

Für die Grundfischerei im Regelungsbereich gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)
Jeder Mitgliedstaat führt ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfanggebiete und Fischerei innerhalb von Sperrgebieten überwacht und festgestellt werden können;
b)
jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Abgrenzungen von Sperrgebieten entsprechend den in den NEAFC-Empfehlungen angegebenen Koordinaten in seine Schiffsüberwachungssysteme integriert sind.

2.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dem Sekretariat der NEAFC übermittelten Meldungen und Mitteilungen mit den Datenübermittlungsformaten und Datenkommunikationssystemen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission(*) übereinstimmen.

3.
Dem Artikel 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Beschluss, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen, wird dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter unverzüglich vom Hafenmitgliedstaat mitgeteilt und an den Flaggenstaat des Schiffs sowie an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

4.
In Artikel 41 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, im Einklang mit Artikel 26 Absätze 2 und 3 inspiziert werden.

5.
Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42 Anlandungen, Umladungen und anderweitige Nutzung eines Hafens

(1) Mit der Anlandung, Umladung und/oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(2) Hat ein Schiff einer Nichtvertragspartei einen Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn

a)
das Schiff gemäß Artikel 41 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die die Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gelten, es sei denn, der Kapitän des Schiffs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsgebiets oder im Einklang mit allen einschlägigen Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gefangen wurde, oder
b)
der Flaggenstaat des Schiffs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe die in Artikel 25 genannte Bestätigung nicht vorlegt, oder
c)
der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis d nicht nachgekommen ist, oder
d)
den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden oder
e)
den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligt war oder solche Fangtätigkeiten unterstützt hat.

(3) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 wird dem betreffenden Schiff einer Nichtvertragspartei untersagt, in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten Umladungen vorzunehmen.

(4) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ihre Entscheidung mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(5) Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Schiff ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.

(6) Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er umgehend alle, die eine Mitteilung nach Absatz 4 erhalten haben. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

6.
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats oder zur Umladung in ihren Hoheitsgewässern erhalten,.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 41).

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