Artikel 1 VO (EU) 2015/1360

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Handelt es sich bei dem begünstigten Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ist die Gewährung des finanziellen Beistands der Union an die Bedingung geknüpft, dass im Wege des Erlasses rechtsverbindlicher Vorschriften mit einer besonderen Vorschrift zu diesem Zwecke, die vor der Auszahlung bestehen muss, gewährleistet wird, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist bei Eintritt eines Haftungsfalls infolge einer vereinbarungswidrigen Nichtrückzahlung des finanziellen Beistands durch den begünstigten Mitgliedstaat unverzüglich einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.

Es werden zudem angemessene Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass bezüglich der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, aktiviert werden.

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